Satzung

des Kleingärtnervereins Wallau e. V.
- im Folgenden kurz „Verein“ genannt -
 
 
Satzungsinhalt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
§ 2 Stellung des Vereines
§ 3 Zweck des Vereines
§ 4 Aufgaben des Vereines
§ 5 Mitglied
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis
§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Organe und Verwaltung des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Kassen- und Rechnungswesen
§ 14 Kassenprüfung
§ 15 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins
§ 16 Schlussbestimmungen
 
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
 
1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Wallau e.V.“.
 
2. Er hat seinen Sitz in 65719 Hofheim am Taunus
 
3. Im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist er unter der Nummer 73VR6969 eingetragen.
 
4. Er besitzt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit.
 
5. Er ist Mitglied des Stadt- und Kreisverband Wiesbaden der Kleingärtner e.V. und des Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in Frankfurt am Main.
 
6. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
 
7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
8. Gerichtsstand ist Frankfurt.
 
§ 2
Stellung des Vereines
 
1. Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Kleingartenanlage bewirtschaften.
 
2. Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet. Er achtet die Grundsätze des Gleichbehandlungsgesetzes.
 
3. Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
 
 
§ 3
Zweck des Vereines
 
1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Er ist auf sozialer Grundlage tätig.
 
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei im Sinne des § 52 Nummer 23 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Kleingartenanlage als Teil des öffentlichen Grüns und die Verpachtung von Kleingartenparzellen.
 
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel werden ausschließlich und zeitnah für die satzungsgemäßen kleingärtnerischen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
4. Der Verein fördert:
 
a) das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des Öffentlichen Grüns,
 
b) die Erziehung zur Naturverbundenheit,
 
c) die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
 
d) die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung,
 
e) die fachliche Beratung seiner Mitglieder,
 
f) das Kleingartenwesen.
 
5. Der Verein überlässt in dem ihm zur Verfügung stehenden Kleingartengelände seinen Mitgliedern aufgrund von Unterpachtverträgen Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung (Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) entsprechend den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und dieser Satzung.
 
§ 4
Aufgaben des Vereines
 
Die Aufgaben des Vereins umfassen:
 
1. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und zuständigen Körperschaften,
 
2. Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer Hinsicht,
 
3. Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel,
 
4. Fachberatung seiner Mitglieder,
 
5. die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlage(n) und bei Bedarf Errichtung weiterer Gartenanlagen,
 
6. das Anbieten von Kollektivversicherungen,
 
7. Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen  Vorgaben bei der Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung.
 
8. Der Verein öffnet seine Gartenanlage/n für die Öffentlichkeit während der üblichen Öffnungszeit.
 
§ 5
Mitglied
 
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Die Mitglieder begegnen sich vertrauensvoll und sind zur gegenseitigen Rücksicht verpflichtet.
 
2. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung. Satzung und Beschlüsse des Vereins (in der jeweils gültigen Fassung) werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.
 
3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
 
Name und Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
E-Mail, Telefon- und Faxnummer
Beruf
Dauer und Art der Mitgliedschaft, Funktionen im Verein
 
Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein ist als Mitglied des Stadt- und Kreisverband Wiesbaden Kleingärtner e.V. (übergeordneter Verband) verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder an diesen weiter zu geben.
 
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Mitglied nicht widersprochen hat.
 
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
 
4. Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.
 
a) Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten selbst bewirtschaften.
 
b) Passive Mitglieder sind Personen, die ohne einen Kleingarten in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Zwecke des Vereins unterstützen. 
 
c) Der Vorstand kann Mitglieder – auch Nichtmitglieder – die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
 
d) Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. erfolgen nach 25-, 40- und 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen.
 
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft endet durch Aufhebungsvereinbarung, Kündigung oder Tod.
 
2. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich bis zum dritten Werktag im August erfolgen.
 
3. Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, wenn
 
a) das Pachtverhältnis durch fristgerechte Kündigung seitens des Vereins gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zum 30.11. des laufenden Jahres beendet wurde, nämlich, weil das Mitglied
 
aa) ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt hat,
 
bb) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt hat,
 
cc) das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen hat,
 
dd) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt hat,
 
ee) geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert hat,
 
ff) ohne amtliche Genehmigung/Genehmigung des Vorstands eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet hat, das gemäß Bebauungsplan des Magistrates der Stadt/des Gemeindevorstandes der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstoßen hat,
 
gg) Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,
 
hh) der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
 
b) das Mitglied gegen die Vereinssatzung und gegen die Vereinsordnungen verstoßen hat.
 
4. Der Verein kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
 
a) das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des Vereins gemäß § 8 Nummer 2 BKleingG beendet wurde, weil der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen haben, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört haben, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
 
b) das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen,
 
c) das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei Monate nach Fälligkeit trotz Mahnung mit Fristsetzung noch nicht gezahlt hat.
 
5. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
 
6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Widerspruch mit Begründung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die Leistungen des Vereins und die Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.
 
8. Die Mitgliedschaft im Verein ist die Geschäftsgrundlage für das Zustandekommen des Pachtvertrages. Im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt eine gleichzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein. Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden somit zum gleichen Zeitpunkt unter Einhaltung der Fristen des § 8 Nummer 2 der Satzung.
 
§ 7
Gartenübernahme und Pachtverhältnis
 
1. Frei werdende Kleingärten werden in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste angeboten.
 
2. Die Übernahme eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein und die Anerkennung der Vereinssatzung, der Gartenordnung und der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung voraus.
 
3. Die Übernahme einer Kleingartenparzelle wird mit Abschluss eines Unterpachtvertrags wirksam. Über den Abschluss des Unterpachtvertrags entscheidet der Vorstand.
 
4. Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, die auf den Verpflichtungen des General- bzw. Hauptpächters gegenüber den Grundstückseigentümern beruhen.
 
5. Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des BKleingG unter Befolgung der Gartenordnung, Vereinsordnungen und des Pachtvertrages zu bewirtschaften.
 
§ 8
Beendigung des Pachtverhältnisses
 
1. Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.
 
2. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 30.08. eines Jahres zu erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
 
3. Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum 30. November eines Jahres kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
 
4. Der Verein kann spätestens am dritten Werktag im Februar zum 30. November das Pachtverhältnis kündigen (Kündigung durch den Eigentümer), wenn die Kündigungsgründe gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 – 6 BKleingG vorliegen.
 
5. Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
 
a) der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
 
b) der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
 
6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
 
7. Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist vom Pachtnachfolger – sofern ein solcher vorhanden ist – eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Vereins festgesetzt und/oder des Stadt- und Kreisverbandes Wiesbaden der Kleingärtner e.V. bzw. Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V.. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinie den Zeitwert fest. Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden und dem neuen Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen etc.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Beseitigung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen. Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende Pächter.
 
8. Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Bei Tod eines Ehegatten kann der Pachtvertrag mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt werden. Der überlebende Ehegatte kann innerhalb eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein mitteilen, dass er den Pachtvertrag nicht fortsetzen will.
 
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Jedes Mitglied hat das Recht
 
a) an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
 
b) die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.
 
2. Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zustehenden geldlichen Leistungen.
 
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
 
a) den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzten Zahlungen und Leistungen zu erbringen; der Beitrag ist eine Bringschuld,
 
b) die Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Vereinsordnungen (z.B. Garten-, Wasser- und Stromordnung) zu befolgen,
 
c) seine finanziellen Verpflichtungen nach § 9 Nummer 3 a) bis zum 31.01. eines jeden Jahres zu erfüllen. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt. Mahnkosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
 
4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag und sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
 
5. Aktive Mitglieder  sind uneingeschränkt wählbar. Ehrenmitglieder und passive Mitglieder dürfen nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.
 
§ 10
Organe und Verwaltung des Vereines
 
Die Organe des Vereines sind:
 
1. Mitgliederversammlung
 
2. Vorstand
 
3. Gesamtvorstand
 
§ 11
Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll als Jahreshauptversammlung in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die ordnungsgemäße Einladung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (alternativ: „in Schriftform“) an alle Mitglieder durch den Vorsitzenden oder ein anderes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einladung enthält neben Ort, Tag und Zeit insbesondere die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung.
 
2. Die Einladungen zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform (alternativ: „in Schriftform“) durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter mindestens drei Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin (Einberufungsfrist). Die Einberufungsfrist lt. §§ 186 ff. BGB beginnt fünf Werktage nach dem, durch Poststempel nachgewiesenen, Versand.
 
3. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
d) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
 
e) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer, Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
 
f) Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
 
g) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
 
h) Entscheidung über Festsetzung und Höhe von Umlagen, Aufnahmegebühren und sonstigen Geldleistungen. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des sechsfachen Mitgliedsbeitrags betragen.
 
i) Genehmigung von Einzelausgaben über 2.500,00 € durch den Vorstand.
 
j) Erledigung eingebrachter Anträge.
 
k) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
 
l) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
 
m) Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
n) Entscheidung über Widersprüche gegen die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
 
o) Entscheidung über Anzahl der zu leistenden Stunden für die Gemeinschaftsarbeit sowie über die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.
 
4. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordern.
 
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen  erforderlich.
 
6. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Die geheime Wahl ist durchzuführen, wenn 10 % der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
 
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen spätestens zum 31.12. des ablaufenden Geschäftsjahres bei dem Vorstand schriftlich niedergelegt werden.
 
Aus der Versammlung können Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) gestellt und behandelt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
 
8. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit Beauftragten geleitet.
 
9. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
 
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja – und Nein – Stimmen festzuhalten.
10. Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Wahlen des Vorstands.
 
Die Durchführung der Entlastung des Vorstands sowie die Durchführung der Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, der Kassenprüfer, von Ausschussmitgliedern und anderen Funktionsträgern obliegt dem Versammlungsleiter.
 
11. Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
 
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat die erforderliche relative Mehrheit oder bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei einer Stichwahl gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
 
12. Mitglieder des Vorstandes des Stadt- und Kreisverbandes und Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht auf den Versammlungen.
 
§ 12
Vorstand
 
1. Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Mitglieder des Vorstandes des Stadt- und Kreisverbandes und Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht auf den Versammlungen.
 
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
 
Vorsitzender              stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer              stellvertretender Schriftführer
Kassierer (Rechner)    stellvertretender Kassierer (Rechner)
Fachberater
 
3. Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Anlageobleuten und den Beisitzern.
 
4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
 
5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, das gilt auch für Berufungen.
 
6. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die durch Ergänzungswahl bestimmten Vorstandsmitglieder werden für die Restdauer der Wahlperiode (Amtsperiode) gewählt. Fachberater und Wertermittler werden durch den Vorstand berufen.
 
7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und ist von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Dem Vorstand kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages schlägt der Vorstand vor und ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
 
8. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
 
Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als 500,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2.500,00 € im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
 
9. Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund und nur durch die Mitgliederversammlung zulässig (§ 27 II BGB).
 
10. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens sechs Mal im Jahr zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung anstehenden Themen verlangt.
 
11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandsbeschlüsse erfordern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands.
 
12. Die Auswahl der Delegierten für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen übergeordneter Organisationen erfolgt durch den Vorstand.
 
13. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.
 
§ 13
Kassen- und Rechnungswesen
 
1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer verantwortlich.
 
2. Anweisungen im Zahlungsverkehr kann der Kassierer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vornehmen. 
 
Bei Verhinderung des Kassierers kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Anweisungen im Zahlungsverkehr nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen.
 
3. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind verzinslich anzulegen.
 
4. Der Kassierer führt die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nach den gesetzlichen Vorschriften und erstellt den Kassenbericht zum Ende des Geschäftsjahres mit dem Ausweis des Vereinsvermögens (Geldvermögen).
 
5. Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
 
§ 14
Kassenprüfung
 
1. Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer.
 
Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst dem Vorstand, sodann der Mitgliederversammlung Bericht. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen.
 
2. Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag über die Entlastung des Vorstands.
 
3. Die Zahl der Kassenprüfer beträgt maximal drei. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass jedes Jahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
 
4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der Wahl in ein Vorstandsamt ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
 
§ 15
Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins
 
1. Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Hierzu ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ist zu der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
 
2. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig. 
 
3. Für die Änderung des Zwecks des Vereins, § 3 der Satzung, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
 
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadt- und Kreisverband Wiesbaden der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kleingärtnerei zu verwenden hat.
 
§ 16
Schlussbestimmungen
 
1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2023 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister am 22.05.2023 in Kraft.
 
2. Nach ihr kann vereinsintern seit der Verabschiedung verfahren werden.
 
3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
 
4. Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.
 

Hofheim, JHV 11.03.2023
 
 
Andrea Rathke                       Wolfgang Kaiser
Vorsitzende                            Stellv. Vorsitzender
 

 

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